Um wen geht es?
Personen deren Pflichtversicherung oder Familienmitversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung endet.
Z.B. um Studenten deren Familienmitversicherung endet.
Z.B. um Arbeitslose ohne Leistungsbezug, deren Pflichtmitgliedschaft nach einjährigem Bezug von ALG I endet.
Um was geht es?
In dieser Petition geht es um eine richtige Eingruppierung der genannten Personengruppen als Pflichtversicherte und nicht mehr als freiwillig Versicherte. Bei Lichte sind sie das nämlich nicht.
Warum wurden aeltere Petitionen zurück gewiesen?
Ältere Petitionen forderten eine Absenkung der Mindestbemessungsgrundlage und damit des Mindestbeitrags für freiwillig Versicherte. Dies wurde zurückgewiesen, bzw. die Höhe des Mindesbeitrags eines freiwillig Versicherten wurde damit gerechtfertigt, dass er ja eben kein Pflichtversicherter sei und somit auch kein Mitglied der Solidargemeinschaft und damit sei auch ein wesentlich höherer Beitrag als für einen geringverdienenden Pflichtversicherten gerechtfertigt.
Was ist bei dieser Petition anders?
In dieser Petition geht es ausschliesslich um eine richtige Eingruppierung der genannten Personengruppen als Pflichtversicherte und nicht mehr als freiwillig Versicherte. Bei Lichte sind sie das nämlich nicht.
Um eine Beitragsabsenkung geht es in dieser Petition nicht. Sie muß aber trotzdem nach Umsetzung der Petition durchgeführt werden, sonst haette man eine massive Ungleichbehandlung unter Pflichtversicherten.
Forderung:
Mit der Petition wird gefordert,
dass
für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung
endet, sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem
Tag nach dem Ende der Familienversicherung als Pflichtmitgliedschaft mit dem Versichertenstatus
pflichtversichert_A (= pflichtversichert als Alleinzahler; Substantiv: Pflichtversicherter_A) fortsetzt.
Warum ist das wichtig?
In der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es (eine nicht abschliessende Liste):
a) Pflichtversicherte
b) kostenlos Mitversicherte
c) freiwillig Versicherte
d) per Gesetz also obligatorisch bzw. zwangsweise Weiterversicherte als freiwillig Versicherte, wobei man
hier auch die hinzuzählen muss, die sich freiwillig weiter versichern, die aber eben sonst, falls sie dies nicht
täten, weiter per Gesetz versichert würden.
In den Beitragsinformationsschreiben der Krankenkassen heißt es:
“Versichert als: Freiwillig Versicherte/er” oder
“Versichert als ......freiwillig versichertes Mitglied”.
Es wird gefordert diejenigen, die den Status "versichert als freiwillig Versicherter" haben, einzuordnen als das,
was sie de facto sind: plichtversichert als Pflichtversicherter_A (= Pflichtversicherter als Alleinzahler). Und
zwar rückwirkend ab dem 01.04.2007 (hilfsweise ab 01.08.2013; Einfuehrung der obligatorischen
Weiterversicherung).
Freiwillig und obligatorisch bzw. "per Gesetz" weiterversichert widersprechen sich in sich.
Pflichtversicherte_A sind nicht selbststaendig. Sie koennen maximal einen Minijob
mit 520,- Euro brutto ausueben, denn verdienten sie mehr,
waeren es sozialversicherungsplichtige Midijobber, die “normal” pflichtversichert waeren. Selbststaendige
hingegen koennen in der Gesetzlichen Krankenversicherung tatsaechlich nur freiwillig versichert sein.
Der Unterschied zwischen einem Pflichtversicherten_A und einem “normal” Pflichtversicherten ist also, dass
er seinen Krankenversicherungsbeitrag alleine leisten muss und dass er maximal 520,- Euro brutto in
abhängiger Arbeit verdienen kann.
Handwerklich könnte die Einordnung dieser Personen wie folgt geschehen:
Ersatzlose Streichung von §188 SGB V Absatz 4 und
stattdessen Modifikation von §5 SGB V Absatz 1 Nr. 13 (Auffangversicherung)
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - GKV - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S.
2477)
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder
den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland
gehört hätten.
z.B. wie folgt:
13.
c) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit
dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der
Familienversicherung als Pflichtmitgliedschaft mit dem Versichertenstatus pflichtversichert_A (=
pflichtversichert als Alleinzahler; Substantiv: Pflichtversicherter_A) fort, es sei denn, das Mitglied erklärt
innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt.
...analog gemäß §188 SGB V Absatz 4.
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Weitere Gedanken:
Wenn man das nicht aendert, kann man genausogut per Gesetz verfuegen, dass neben den echten Schweinen
nun auch ausgewaehlte Kuehe Schweine sind. Allein, in Realitaet sind es dann immer noch Kuehe; man hat
sie lediglich umetikettiert. Zur Unterscheidung koennten und/oder muessten dieses besonderen Kuehe auf
beiden Seiten mit der Aufschrift “Schwein” versehen werden.
Bei Lichte war die Einordnung dieser gerade aus der Pflichtversicherung Rausgefallenen immer schon
falsch....spätestens jedoch mit der Einführung von Hartz IV und Minijobs und Midijobs...allerspätestens April
2007 als eine Pflicht zur Versicherung eingeführt für alle, die der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
zuzuordnen sind.
4 Gründe:
1) Jemand der zwangsweise weiterversichert wird, kann nicht gleichzeitig freiwillig versichert sein.
Das widerspricht sich in sich.
2) Ein nichtselbststaendiger Arbeitsloser ohne Leistungsbezug ist wie gesagt nicht selbststaendig,
d.h. als abhaengiger Arbeitnehmer kann er maximal zur Zeit 450 Euro brutto als
Mnijobber verdienen. Verdient er mehr, ist es kein Arbeitsloser ohne Leistungsbezug mehr sondern
ein sozialversicherungspflichtiger Midijobber mit mindestens 450,01 Euro brutto.
Ein nichtselbstsaendiger Arbeitsloser ohne Leistungsbezug ohne oder mit geringem Einkommen
wird aber behandelt wie ein Selbstaendiger, der freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversichrung
versichert ist.
Der Mindestbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung eines solchen berechnet sich aus der
sogenannten Mindestbemessungsgrundlage einem fiktivem Einkommen (d.h. .....das hat der
Genannte gar nicht) in Höhe von zur Zeit ungefaehr 1.100 Euro monatlich.
So zahlt der Arbeitslose ohne Leistungsbezug mit einem (Arbeits-)Einkommen von ca 0 Euro einen
KV- und PV-Beitrag von monatlich ca 207 Euro, waehrend der
Midijobber mit 450,01 Euro zusammen mit Arbeitgeber nur ca. 65 Euro zahlt.
3) Berücksichtung anderen Einkommens als Arbeitseinkommens bei Pflichtversicherten.
Bei einem Midijobber mit z.B. 450,01 Euro Arbeitseinkommen brutto werden andere Einkommen
und Vermögen nicht bezueglich des KV- und PV-Beitrags berücksichtigt.
Er kann z.B. durchaus weitere 35.000 Euro jaehrlich aus Verpachtung von Land für
Windkraftanlagen einnehmen.
Bei einem pflichtversicherten Arbeitslosen ohne Leistungsbezug als freiwillig Versicherten
würden/werden diese 35.000 Euro berücksichtigt.
4) Waehrend der Ehepartner ohne eigenem Arbeitseinkommen eines abhaengig Arbeitenden
kostenfrei familienmiversichert ist (d.h. finanziert von allen Beitragszahlern), bezahlt ein
Selbstaendiger für seinen Ehepartner ohne eigenem Arbeitseinkommen, wenn dieser bei der
Gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert wird, wieder diese ca 207 Euro.
Im Prinzip sind beide Ehepartner auch Arbeitslose (das heisst ja nicht, dass man nicht arbeitet) ohne
Leistungsbezug, nur sie werden unterschiedlich behandelt.
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